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Bekanntmachung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet Untere Leine

 

Hinweise für Gewässeranlieger und -hinterlieger

 

Der Unterhaltungs- und Pflegeverband Nr. 54 „Untere Leine“ führt in der Zeit vom 01.07.2023 bis 29.02.2024 in seinem Verbandsgebiet Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. Diese Arbeiten werden gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der z.Z. geltenden Fassung hiermit angekündigt. Nach § 41 WHG und den Gewässerunterhaltungsverordnungen der Region Hannover und des Landkreises Heidekreis sind die Anlieger an den Gewässern verpflichtet, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Befahren der Grundstücke mit Räumgeräten sowie das Absetzen des Räumgutes auf ihren Grundstücken zu dulden. Während der Zeit der Räumung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers ein 4 m breiter Streifen für Grabenräumgeräte befahrbar sein. Auf das Gewässer zulaufende Querzäune sind von den Anliegern mit zu öffnenden Durchfahrten von mindestens 4 m Breite (z.B. beweglichem Gatter) zu versehen. Vorhandene Einrichtungen an den Gewässern, wie z.B. Dränausmündungen oder Weidepumpen mit Schläuchen, sind in geeigneter Weise ausreichend kenntlich zu machen und so anzulegen, dass sie die maschinellen Unterhaltungsarbeiten nicht behindern oder durch die Arbeiten beschädigt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten in Querzäunen entstehen oder Schäden an den genannten Einrichtungen vom Verband nicht übernommen werden. Defekte Zäune entlang der Gewässer müssen entfernt oder instandgesetzt werden. Den Räumunternehmern sind hierdurch in der Vergangenheit bereits erhebliche Maschinenschäden entstanden. Der jeweilige Grundstückseigentümer kann vom Räumunternehmer regresspflichtig gemacht werden. Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1 Meter von der oberen Böschungskante beackert werden. Für im o.g. Zeitraum entstehende Kulturschäden auf nicht abgeernteten oder schon wieder bestellten Flächen kann kein Schadenersatz geleistet werden. Das Ablagern von Abfällen, u.a. von Gartenabfällen, im Gewässernahbereich ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Neustadt a. Rbge., 15.06.2023        

Der Verbandsvorsteher

Werner Rump