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Willkommen auf der Homepage des Unterhaltungs- und Pflegeverbandes Untere Leine

 

Umzug der Geschäftsstelle - Neue Kontaktdaten

Die Geschäftsstelle des Verbandes ist umgezogen in das neue Rathaus der Stadt Neustadt a. Rbge. Die neuen Kontaktdaten lauten: 

Büro:     An der Stadtmauer 1, 31535 Neustadt a. Rbge.

Telefon: 05032/8468229

E-Mail:   Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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Aktuelle Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung
über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet Untere Leine
Hinweise für Gewässeranlieger und -hinterlieger
Der Unterhaltungs- und Pflegeverband Nr. 54 „Untere Leine" führt in der Zeit vom 01.07.2024 bis 28.02.2025 in seinem Verbandsgebiet Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. Diese Arbeiten werden gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der z.Z. geltenden Fassung hiermit angekündigt. Nach § 41 WHG und den Gewässerunterhaltungsverordnungen der Region Hannover und des Landkreises Heidekreis sind die Anlieger an den Gewässern verpflichtet, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Befahren der Grundstücke mit Räumgeräten sowie das Absetzen bzw. Ablegen des Räumgutes auf ihren Grundstücken zu dulden. Während der Zeit der Räumung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers ein 4 m breiter Streifen für Grabenräumgeräte befahrbar sein. Auf das Gewässer zulaufende Querzäune sind von den Anliegern mit zu öffnenden Durchfahrten von mindestens 4 m Breite (z.B. beweglichem Gatter) zu versehen. Vorhandene Einrichtungen an den Gewässern, wie z.B. Dränausmündungen oder Weidepumpen mit Schläuchen, sind in geeigneter Weise ausreichend kenntlich zu machen und so anzulegen, dass sie die maschinellen Unterhaltungsarbeiten nicht behindern oder durch die Arbeiten beschädigt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten in Querzäunen entstehen oder Schäden an den genannten Einrichtungen vom Verband nicht übernommen werden. Defekte Zäune entlang der Gewässer müssen entfernt oder instandgesetzt werden. Den Räumunternehmern sind hierdurch in der Vergangenheit bereits erhebliche Maschinenschäden entstanden. Der jeweilige Grundstückseigentümer kann vom Räumunternehmer regresspflichtig gemacht werden. Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1 Meter von der oberen Böschungskante beackert werden. Für im o.g. Zeitraum entstehende Kulturschäden auf nicht abgeernteten oder schon wieder bestellten Flächen kann kein Schadenersatz geleistet werden. Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode sind ohne Entschädigung zu dulden. Das Ablagern von Abfällen, u.a. von Gartenabfällen, im Gewässernahbereich ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Neustadt a. Rbge., 20.06.2024
Der Verbandsvorsteher
Werner Rump

 

 

Unterhaltungsverbände in Niedersachsen

unter dem Dach des

Wasserverbandstages Bremen / Niedersachsen / Sachsen-Anhalt

 

Die Gewässerunterhaltung: Was bedeutet das?

Wir halten es für selbstverständlich, dass nach einem kräftigen Regenguss das Wasser im Boden verschwindet und - eines Tages - dem Meer zufließt. Doch bis dahin ist es ein langer Weg. Auf seinem Weg gelangt das Wasser in Gräben, Bäche, Flüsse und in das örtliche Kanalnetz.

Damit es immer möglichst schadlos fließen kann, müssen unsere Gewässer in Funktion gehalten werden. Diese Unterhaltung wird seit Jahrhunderten im Wesentlichen durch Wasser- und Bodenverbände vorgenommen.

Die Gewässerunterhaltung: Unverzichtbar

Zu viel oder zu wenig Wasser gefährdet das Leben. Aus diesem Grund muss unser Wasser bewirtschaftet werden. Welchen Rahmenbedingungen sich die Wasserwirtschaft unterwerfen muss, hängt von den natürlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen ab. Vor wenigen Jahrzehnten stand die Ernährung der Bevölkerung im Vordergrund. Bis in die 80er Jahre wurden die Gewässer vom Menschen so gestaltet, dass das Oberflächenwasser möglichst schnell abfließen konnte. Begradigte und verrohrte Gewässer sind daher  keine Seltenheit. Bei der Unterhaltung der Gewässer werden seit vielen Jahren Aspekte von Landschafts- und Naturschutz gleichrangig berücksichtigt. Die Gewässer sollen ihre ökologische Funktion in der Landschaft erfüllen können.

Die Herausforderung

Den sich verändernden Anforderungen an die Gewässerunterhaltung sind die Verbände seit jeher gerecht geworden. Die unterschiedlichen ökonomischen und ökologischen Interessen, die an die Gewässer gestellt werden, werden von den Verbänden berücksichtigt und ausgeglichen.

Es ist Aufgabe der verbandlichen Wasserwirtschaft bei der Gewässerunterhaltung für alle Seiten akzeptable Lösungen zu finden. Für die Gewässerunterhaltung sind die      Verbände mit ihrer kostengünstigen Selbstverwaltung, Erfahrung und Kompetenz die wichtigsten Ansprechpartner in der Fläche.

Die Unterhaltungsverbände sind für Sie da.

»Wasserwirtschaft - Hand in Hand! Was der Einzelne nicht kann, dafür steht der Verband.«